Fragen & Antworten zur Deponierung
Wenn Kernkraftwerke verschwinden und die Flächen wieder genutzt werden sollen, muss rückgebaut werden. Ein Teil der Materialien aus dem Abbau muss, wie auch bei dem Abriss konventioneller Gebäude, deponiert werden.
Das Material, das für eine Deponierung überhaupt in Frage kommt, stammt zum allergrößten Teil aus dem Abbau von Gebäudeteilen innerhalb des Kontrollbereichs eines Kernkraftwerks. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Bauschutt, also Beton und Putz, aber auch Isoliermaterial.
Dieses Material wird jedoch nicht einfach auf die Deponie „gekippt“, sondern in große Kunststoffsäcke verpackt. Diese Säcke werden dann auf der Deponie abgelagert und mit anderen konventionellen Abfällen abgedeckt.
Stoffe, die eine Freigabe durch die Behörden für die Deponierung erhalten, gelten als konventionelle Abfälle und unterliegen dem Kreislaufwirtschaftsgesetz. Erteilt die Behörde eine „uneingeschränkte Freigabe“, darf das Material weiterverwendet oder recycelt werden.
Durch die Freigabe werden Stoffe aus der atomrechtlichen Überwachung entlassen – also „freigegeben“. Diese dürfen nur eine sehr geringe Radioaktivität aufweisen.
Freigegebene Materialien können nach der Prüfung wie normaler Müll abtransportiert und entsorgt werden. Das Freigabeverfahren hat zum Ziel, radioaktive Abfälle zu minimieren und Wertstoffe wieder nutzbar zu machen. Die Freigabe kann nur durch die zuständige Behörde erfolgen und das Freigabeverfahren wird streng überwacht.
Zum Hintergrund: Alles, was zum sogenannten Kontrollbereich eines Kernkraftwerks gehört, gilt als radioaktiver Stoff und unterliegt deshalb der atomrechtlichen Überwachung. Dabei spielt es keine Rolle, ob das betreffende Material kontaminiert, d.h. radioaktiv verunreinigt, ist oder nicht.
Erteilt die Behörde eine „spezifische Freigabe“, so schreibt sie vor, wie mit dem Material weiter zu verfahren ist. Dies kann entweder bedeuten, dass das Material durch Deponierung beseitigt werden oder zur thermischen Verwertung in eine Müllverbrennungsanlage gebracht werden muss.
Metalle erhalten eine spezifische Freigabe zur Einschmelzung. Damit wird zum einen das Volumen verringert, zum anderen wird es leichter, das Material zu messen und damit radiologisch zu bewerten. Durch das Einschmelzen verteilt sich die Aktivität gleichmäßig im gesamten Material, so dass diese an jeder Stelle ungefähr gleich hoch ist. Aus diesem Grund werden Metalle nach dem Einschmelzen auch erneut gemessen: Zeigt sich dabei, dass die Werte unter dem Grenzwert liegen, so kann das Metall normal recycelt werden. Liegt bei der zweiten Messung nach dem Einschmelzen die Radioaktivität oberhalb der Freigabewerte, gilt das Material als radioaktiver Abfall und muss endgelagert werden.
PreussenElektra sorgt von Anfang an dafür, dass Material, das freigegeben werden soll, schon beim Abbau separiert und extra gesammelt wird. So wird vermieden, dass es mit stärker radioaktiv verunreinigtem Material vermischt wird.
Zunächst wird das Material, das entsorgt werden muss, mehrfach mit unterschiedlichen Verfahren auf seine Radioaktivität geprüft. Diese Messungen werden von speziell geschultem Personal und mit geeichten Messgeräten durchgeführt.
Zeigen die Messungen, dass das Material radioaktiv verunreinigt, also kontaminiert, ist, wird es gereinigt. Dies geschieht beispielsweise durch mechanisches Abtragen der Oberfläche. In vielen Fällen können durch diese Reinigung – auch Dekontamination genannt – radioaktive Anhaftungen vermindert oder beseitigt werden. Die dabei anfallenden radioaktiven Stoffe werden separiert, gesammelt und endgelagert. Manchmal sind mehrere Reinigungsschritte nötig, bis das verbleibende Material radiologisch unbedenklich ist. Nach jedem Durchgang wird das Material erneut gemessen und auf Radioaktivität untersucht.
Zusätzlich werden Stichproben genommen, die die Messungen ergänzen und somit zu einem vollständigen Bild der im Material enthaltenen radioaktiven Stoffe führen. Die Behörde prüft sowohl die Messverfahren als auch die Messgeräte vor der Verwendung. Ebenso werden die Ergebnisse der Stichproben und der Messungen behördlich überprüft.
Kurz zusammengefasst: Das Freigabeverfahren stellt sicher, dass Reststoffe aus dem Kernkraftwerk dieses nur verlassen können, wenn alle im Rahmen des Freigabeverfahrens durchgeführten Messungen bestätigen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Erst dann gibt die Behörde das Material frei.
Das 10-Mikrosievert-Konzept besagt, dass Reststoffe aus der atomrechtlichen Überwachung entlassen werden dürfen, wenn ihre Strahlenwirkung im Bereich von einigen 10 Mikrosievert pro Person und Jahr liegt. In Deutschland ist diese Vorgabe noch strenger geregelt als international: Hier darf die Strahlenwirkung den Bereich von 10 Mikrosievert pro Person und Jahr nicht überschreiten.
10 Mikrosievert ist ein sehr geringer Wert. Er entspricht dem Zweihundertstel derjenigen Dosis, die eine Person pro Jahr aufgrund der natürlichen Radioaktivität erhält. In Deutschland sind das im Durchschnitt etwa 2.100 Mikrosievert durch die Strahlung der Erde und aus dem Weltall. Die natürliche Radioaktivität variiert in Deutschland von Wohnort zu Wohnort um mehrere hundert Mikrosievert.
Das 10-Mikrosievert-Konzept stellt den aktuellen Stand der Wissenschaft im Bereich Strahlenschutz dar und beruht auf den Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP).
Wir sind ständig Strahlung ausgesetzt. Die jährliche Strahleneinwirkung auf den Körper hängt dabei vom Wohnort und von den Ernährungs- und Lebensgewohnheiten ab. Sie kann daher individuell sehr verschieden sein und in Deutschland zwischen 1.000 bis 10.000 Mikrosievert im Jahr schwanken. Die mittlere natürliche Dosis, der jeder Mensch in Deutschland ausgesetzt ist, beträgt ca. 2.100 Mikrosievert im Jahr. Trotz dieser großen örtlichen Schwankungen bei der natürlichen Strahlenbelastung gibt es keine erkennbare Häufung von Krankheiten in den höher belasteten Gebieten im Süden von Deutschland.
Nein. Radioaktive Abfälle – im Volksmund auch „Atommüll“ genannt – werden nicht freigegeben und nicht deponiert. Es können nur Stoffe auf einer Deponie eingelagert werden, die vorher das behördlich überwachte Freigabeverfahren durchlaufen haben.
Stoffe, die eine Freigabe zur Deponierung erhalten, gelten als konventionelle Abfälle und unterliegen dem Kreislaufwirtschaftsgesetz.
Stoffe, die freigegeben werden, erfüllen das 10-Mikrosievert-Konzept. Damit ist die Sicherheit unabhängig vom Entsorgungsweg und unabhängig von der zu entsorgenden Masse gewährleistet.
Deponien werden durch die zuständigen Behörden und Institutionen regelmäßig überwacht. Dazu gehört die wiederkehrende Überprüfung, ob die Deponien entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen betrieben werden und ob sie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
Schon bei ihrer Errichtung legen die Behörden fest, welche Abfälle die Deponie künftig aufnehmen darf. Dementsprechend wird die Deponie gründlich geprüft und auf ihre Eignung untersucht und schließlich einer der fünf Deponieklassen zugeordnet. Daraus ergibt sich die Eignung für die Deponierung unserer Materialien.
Die zulässige vom Abbruchmaterial ausgehende Strahlenwirkung liegt im Bereich von 10 Mikrosievert pro Person und Jahr. Dieser Wert wird nach internationaler Fachmeinung im Strahlenschutz als geringfügig und das damit verbundene Risiko als vernachlässigbar angesehen. Auch Personen, die sich in unmittelbarer Nähe des Abbruchmaterials aufhalten, wie z.B. Fahrer bei der Ablieferung an die Deponie oder deren Mitarbeiter, werden keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt. Zum Vergleich: Eine einzige Mahlzeit mit 150 Gramm Fisch kann den Körper mit 10 Mikrosievert belasten. Und während eines Fluges (Hin- und Rückflug) von Frankfurt nach Mallorca ist der Körper bereits der doppelten Dosis – nämlich 20 Mikrosievert - ausgesetzt.
Das Freigabeverfahren im Kraftwerk wird behördlich geprüft, genehmigt und die Umsetzung behördlich überwacht. Für jede Charge weisen wir nach, dass das freizugebende Material die Werte der Strahlenschutzverordnung einhalten und damit auch das 10-Mikrosievert-Konzept erfüllt wird.
Um die mögliche radiologische Belastung bei unterschiedlichen Nachnutzungen zu untersuchen, hat das Öko-Institut e.V. [1] im Jahr 2016 eine Studie [2] mit strenggefassten Randbedingungen durchgeführt. Darin wurde gezeigt, dass im Normalbetrieb der Grenzwert von 10 Mikrosievert sehr deutlich unterschritten wird. Sollte das Oberflächenabdichtungssystems ab 100 Jahre nach Stilllegung der Deponie versagen, ist selbst dann keine Belastung von mehr als 10 Mikrosievert im Jahr möglich.
[1] Das Öko-Institut e.V. hat seine Wurzeln in der Anti-AKW-Bewegung der 70er Jahre und hat sich zum Ziel gesetzt, „Natur und Umwelt dauerhaft zu schützen und die Lebensgrundlagen aller Menschen einschließlich der nachfolgenden Generationen zu sichern“.
https://www.oeko.de/das-institut/leitbild
[2] Öko-Institut e.V., „Mögliche radiologische Folgen der Freigabe zur Beseitigung nach § 29 StrlSchV bei der Nachnutzung einer Deponie in der Nachsorgephase und in der Zeit nach der Entlassung aus der Nachsorge“, November 2016
Nein, die messbare Strahlung an der Deponie wird sich nicht von der Strahlung an anderen Orten unterscheiden. Sie liegt im Schwankungsbereich der natürlichen Umgebungsstrahlung. Das Bundesamt für Strahlenschutz stellt unter https://odlinfo.bfs.de/DE/index.html übrigens tagesaktuelle Informationen über die jeweilige Ortsdosisleistung (ODL) zur Verfügung. So kann man jederzeit prüfen, wie hoch die Ortsdosisleistung des Wohnorts oder der näheren Umgebung ist.
Haben Sie Fragen zum Freigabeverfahren und zur Deponierung, die an dieser Stelle noch nicht beantwortet wurden? Wir möchten, dass Sie sich gut informiert fühlen – schreiben Sie uns gerne eine E-Mail an rueckbau@preussenelektra.de!