Herausgabe
Stoffe, die aufgrund der Betriebshistorie nachweisbar nicht mit Radioaktivität in Berührung gekommen sind, müssen nicht zwangsläufig das Freigabeverfahren (siehe Freigabe) durchlaufen. Für sie kann ein sogenanntes Herausgabeverfahren beantragt werden.
Dies betrifft alle Materialien und Gegenstände aus dem Überwachungsbereich (siehe Strahlenschutzbereich), wie z.B. den Anlagenzaun des Kernkraftwerks oder Gegenstände von Nebengebäuden wie der Betriebskantine. Um dennoch sicherzugehen, dass diese Gegenstände und Materialien frei von Strahlung sind, werden Stichprobenmessungen durchgeführt. Sind diese ohne Befund, können die Materialien zur Weiterverwendung herausgegeben werden. Sollte wider Erwarten Radioaktivität nachgewiesen werden, müssen die Materialien das Freigabeverfahren durchlaufen.