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Freigabe

Mit dem Freigabeverfahren wird sichergestellt, dass nur Materialien aus der atom- oder strahlenschutzrechtlichen Überwachung entlassen werden, deren Unbedenklichkeit nachgewiesen wurde. Dieser Nachweis muss durch den Anlagenbetreiber erbracht werden und ist Voraussetzung, damit die zuständige Behörde die Freigabe erteilt.

Im Rahmen des Freigabeverfahrens werden die betreffenden Materialien oder Flächen mehrfach und mittels verschiedener Messverfahren auf Radioaktivität untersucht. Voraussetzung für den Nachweis der Unbedenklichkeit eines Materials oder einer Fläche ist die sogenannte Entscheidungsmessung.

Eine Freigabe kann ausschließlich die zuständige Behörde erteilen. Die Strahlenschutzverordnung legt für die uneingeschränkte und die spezifische Freigabe (siehe Freigabe, uneingeschränkte + Freigabe, spezifische) konkrete Freigabewerte fest. Das Freigabeverfahren regelt, wie mit einem Stoff weiter zu verfahren ist und ob er beispielsweise wiederverwertet werden darf oder beseitigt werden muss (siehe Abfälle, konventionelle). Freigegebene Stoffe unterliegen dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, wenn sie als Abfall zu beseitigen oder zu verwerten sind.

Stoffe aus dem sogenannten Kontrollbereich (siehe Strahlenschutzbereich) müssen in jedem Fall das Freigabeverfahren durchlaufen, auch wenn sie praktisch nicht kontaminiert sind. Sie werden daher vollständig gemessen und auf eventuelle Kontamination untersucht. Alle im Kontrollbereich eines Kernkraftwerks befindlichen Materialien, seien es eingebaute oder bewegliche Teile wie Pumpen, Kühler oder Gebäudewände, können nur über das Freigabeverfahren aus der atom- oder strahlenschutzrechtlichen Überwachung entlassen werden.

Anders verhält es sich mit Materialien, die nicht aus dem Kontrollbereich, sondern aus dem sogenannten Überwachungsbereich (siehe Strahlenschutzbereich) stammen: Diese können meist per Herausgabe aus der atom- oder strahlenschutzrechtlichen Überwachung entlassen werden.