Faktencheck: Keine Deponierung in Brake-Käseburg?
Zitat: „Die Anwohner des Hausmülldeponiegeländes Brake-Käseburg verfolgten mit Unverständnis und Fassungslosigkeit die Berichterstattung über das Vorgehen, Rückstände des 2011 beschlossenen KKU-Rückbaus als Hausmüll zu deklarieren, um diesen dann für die PreussenElektra kostengünstig zu entsorgen.“
Quelle: Nordwest Zeitung; Ausgabe vom 25.04.2018
Fakt:
Die PreussenElektra ist gemäß § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) abgabepflichtig. Hier sind auch die Entsorgungswege geregelt, so dass wir uns weder einen besonders „kostengünstigen“ Weg der Entsorgung suchen, noch Abfälle als „Hausmüll“ deklarieren, sondern Gesetze befolgen. Die Deponie Brake-Käseburg nimmt seit 2005 gar keinen Hausmüll mehr an.
- Erläuterung
Antwort der Landesregierung Niedersachsens auf eine Kleine Anfrage aus dem Jahr 2015: „In Niedersachsen sind die Landkreise […] öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne von § 6 des Niedersächsischen Abfallgesetzes. Gemäß § 20 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und - für die vorliegende Fragestellung relevant - Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zu entsorgen“.
Wir sind als Abfallverursacher gemäß § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes abgabepflichtig. So, wie jedes andere Unternehmen in der Wesermarsch auch. Wir würden also gegen geltendes Recht verstoßen, wenn wir uns nicht daran hielten, deponierfähige Abfälle im Landkreis zu deponieren.
- Weiterführende Informationen
https://dejure.org/gesetze/KrWG/20.html
https://www.gib-entsorgung.de/index.php/infos-225.html
Fakt:
Der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger hat laut KrWG für die Entsorgung der Abfälle Sorge zu tragen und ist damit zur Klärung der Frage, ob die Deponie des Landkreises in Brake-Käseburg die Abfälle annehmen kann, verpflichtet. Als Deponie der Klasse II ist Brake-Käseburg grundsätzlich abfallrechtlich geeignet.
- Erläuterung
- Antwort der Landesregierung Niedersachsens auf eine Kleine Anfrage aus dem Jahr 2015: „Betreibt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine entsprechende Deponie, bedarf es dessen Annahmeerklärung im Rahmen des strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahrens. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wird sich vor dem Hintergrund seiner abfallrechtlichen Pflichtenstellung jedoch nicht dieser Annahmeerklärung entziehen können. Denn abgesehen von den strahlenschutzrechtlichen Auflagen der Freigabe, die zusätzlich einzuhalten sind, gelten auch für die eingeschränkt freigegebenen Abfälle dieselben abfallrechtlichen Anforderungen wie für konventionelle Abfälle. Danach haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Verpflichtung, die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle zur Beseitigung auch aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen zu entsorgen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG). Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können lediglich diejenigen Abfälle von der Entsorgungspflicht ausschließen, die sie nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht gemeinsam mit den Abfällen aus Haushaltungen entsorgen können oder deren umweltverträgliche Beseitigung durch Dritte gesichert ist. Verfügt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger über eine Deponie, wird der Ausschluss von Bauschutt von der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht regelmäßig nicht in Betracht kommen. D.h., der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, in dessen Gebiet sich das Kernkraftwerk befindet, ist mit seiner Deponie für die betreffenden eingeschränkt freigegebenen Abfälle zuständig.“
- Weiterführende Informationen
https://dejure.org/gesetze/KrWG/20.html
Fakt:
Das Freigabeverfahren ist eine Abfolge einer Vielzahl von Messungen, Probenahmen und Prüfungen, die durch Sachverstände und Behörden begleitet werden und ihre Grundlage im Atomgesetz (AtG) bzw. der Strahlenschutzverordnung hat. Das zugrunde liegende 10- Mikrosievert-Konzept basiert auf internationalen Empfehlungen u.a. der internationalen Strahlenschutzkommission und wird in Bezug auf weitere Strahlenexposition (natürlicher und künstlicher Quellen) als äußerst gering bewertet. Über die Abgabepflicht hinaus sind wir auch aufgrund der Gesetzgebung verpflichtet, ohne Verzögerung das Kraftwerksgelände zur „grünen Wiese“ zurück zu bauen.
- Erläuterung:
- Novellierung der Strahlenschutzverordnung (März 2001): „Im Zuge dieser wissenschaftlichen Diskussionen und Prüfungen hat sich mittlerweile ein internationaler Maßstab durchgesetzt, wonach eine Entlassung aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung dann verantwortet werden kann, wenn sie zu Strahlenexpositionen führt, die allenfalls im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr für Einzelpersonen der Bevölkerung liegen.“
- Zum Vergleich: die mittlere Dosis in Deutschland durch natürliche Strahlung beträgt 2.100 Mikrosievert im Jahr.
- Es handelt sich bei den Massen, die zur Deponierung freigegeben sind, um Bauschutt, der aus dem Atomgesetz entlassen ist, nicht um radioaktive Abfälle. Die Einhaltung des 10-Mikrosievert-Konzeptes muss hierfür zu jedem Zeitpunkt eingehalten werden. Sämtlicher radioaktiver Abfall wird in ein Endlager verbracht.
- Die „Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs“ (KFK) hat unter der Leitung von Matthias Platzeck (SPD), Jürgen Trittin (Grüne) und Ole von Beust (CDU) mit vielen weiteren Vertretern aus Umweltverbänden, Kirchen, Wissenschaft und Verbänden im Jahr 2016 einen Kompromissvorschlag vorgelegt, der Grundlage für das „Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung“ war. Dieses Gesetz ist 2017 mit breiter Mehrheit im Bundestag angenommen worden. Eine dauerhafte Lagerung von Bauschutt am Kraftwerksstandort würde dem gesellschaftlich gewollten Kompromiss der KFK und dem vorliegenden Gesetz widersprechen.
- Weiterführende Informationen
http://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Strahlenschutz/strlschv_novelle_2001_freigabe.pdf
http://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2001/index.html
https://www.harrislee.de/media/custom/1902_842_1.PDF?1469455266
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/A/atomausstieg/faqEntsorgungsvereinbarung.html
http://www.aerztekammer-bw.de/news/2017/2017-01/gemeinsame-pm/index.html
https://www.stmuv.bayern.de/themen/reaktorsicherheit/stilllegung_abbau/index.htm
https://www.ssk.de/DE/Home/home_node.html
https://doris.bfs.de/jspui/bitstream/urn:nbn:de:0221-2009082154/1/BfS_2009_BfS-SCHR-47-09.pdf